Differenziertes und individualisiertes Lernen
In der Grundschulordnung (GSO) von Rheinland-Pfalz in Abschnitt 1, § 1 heißt es:
(1) Die Grundschule führt die Schülerinnen und Schüler in das schulische Lernen ein. Sie befähigt sie zum selbstständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 des Schulgesetzes (SchulG) an. Sie bietet den Schülerinnen und Schülern Hilfen und Orientierung und fördert ihre individuelle Entwicklung.
Wer den letzten Satz genau liest, stellt fest, dass darin ein sehr hoher Anspruch an den Unterricht gestellt wird. Unterricht fördert die individuelle Entwicklung. In Nordrhein-Westfalen können Eltern diese Förderung sogar vor Gericht einklagen. Bei 20 und mehr Kindern in einer Klasse ist die Förderung der individuellen Entwicklung für einen Lehrer aber kaum zu leisten, wenn er alle Kinder zugleich beschult. Denn diejenigen Kinder, die überfordert oder unterfordert werden, erfahren keinen individuellen Lernzuwachs.
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